Archivgesetz für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
(Archivgesetz – ArchG)
vom 10.4.2000 (KABI S. 185)
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Präambel
Das kirchliche Archivwesen dient der Erfüllung des kirchlichen Auftrages durch die Dokumentation kirchlichen Wirkens in Vergangenheit und Gegenwart. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern regelt das Archivwesen im Rahmen ihrer Mitverantwortung für das kulturelle Erbe und im Bewußtsein der rechtlichen Bedeutung des kirchlichen Archivgutes sowie seines wissenschaftlichen, geschichtlichen und künstlerischen Wertes.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
- (1) Dieses Gesetz gilt für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, ihre Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Dekanatsbezirke und weiteren Rechtsträger, die Kirchen- und Pfründestiftungen und sonstigen kirchlichen Stiftungen (einschließlich Rechts- und Funktionsvorgängern), deren Organe, Einrichtungen und Dienste (kirchliche Stellen).
(2) Dieses Gesetz gilt für die kirchlichen Rechtsträger außerhalb der verfaßten Kirche, wenn und soweit die zuständigen Organe die Übernahme dieses Gesetzes beschlossen haben.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Kirchliches Archivgut sind alle archivwürdigen, zur dauernden Aufbewahrung von kirchlichen Archiven übernommenen Unterlagen, die
- bei kirchlichen Stellen entstanden sind,
- von kirchlichen Archiven erworben oder ihnen übereignet worden sind,
- kirchlichen Archiven durch Dauerleihvertrag übergeben worden sind (Deposita).
- (2) Archivwürdig sind archivreife Unterlagen, die auf Grund ihrer kirchlichen, rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis von Geschichte und Gegenwart, für die kirchliche Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung oder für die Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter von bleibendem Wert sind.
(3) Archivreif sind Unterlagen, die nicht mehr in der laufenden Verwaltung benötigt werden. - (4) Unterlagen sind Akten, Kirchenbücher und andere Amtsbücher, Urkunden, Handschriften und andere Schriftstücke, Dateien, amtliche Druckschriften, Pläne, Karten, Plakate, Siegel, Petschafte, Stempel, Bild-, Film- und Tonmaterialien sowie sonstige, vor allem auch digitale Informationsträger einschließlich der zur Auswertung, Sicherung und Nutzung erforderlichen Hilfsmittel und Programme.
§ 3 Archivierungspflicht
- (1) Die kirchlichen Stellen nach § 1 sind verpflichtet, ihr Archivgut in kirchlichen Archiven innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zu archivieren.
(2) Archivierung umfaßt die Aufgabe, das Archivgut
a) zu sichten, zu erfassen, zu bewerten und aufzunehmen,
b) auf Dauer zu verwahren, zu sichern, instandzusetzen und zu erhalten,
c) zu erschließen, nutzbar zu machen, für die Benutzung bereitzustellen und auszuwerten.
(3) Zur Erfüllung dieser Archivierungspflicht können die kirchlichen Stellen ihr Archivgut dem Landeskirchlichen Archiv zur Archivierung auf Dauer übergeben, soweit nicht nach diesem Gesetz eine Abgabepflicht besteht (§ 10).
§ 4 Verwahrung, Sicherung und Erschließung
- (1) Kirchliches Archivgut ist grundsätzlich unveräußerlich.
(2) 1Die Träger der kirchlichen Archive haben die notwendigen organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen zu treffen, um die Archivierung (§ 3 Abs. 2) des kirchlichen Archivgutes zu gewährleisten sowie den Schutz vor unbefugter Benutzung, vor Beschädigung oder Vernichtung sicherzustellen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um vom Zeitpunkt der Übernahme an solche Unterlagen zu sichern, die personenbezogene Daten enthalten oder Rechtsvorschriften über Geheimhaltung unterliegen. 2Sie genügen dieser Pflicht auch durch Abgabe des Archivgutes an das Landeskirchliche Archiv.
(3) Um ihre Aufgaben zu erfüllen, dürfen die kirchlichen Archive das Archivgut in maschinenlesbarer Form erfassen, speichern und in geeigneter Form weiterbearbeiten.
(4) Die Verknüpfung personenbezogener Daten durch die kirchlichen Archive ist innerhalb der in § 7 genannten Schutzfristen nur zulässig, wenn die schutzwürdigen Belange Betroffener oder Dritter nicht verletzt werden.
§ 5 Benutzung durch die abgebende Stelle
- (1) Die abgebende Stelle hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Recht, die als Archivgut übernommenen Unterlagen jederzeit zu benutzen, aber nicht zu verändern.
(2) 1Das gilt nicht für personenbezogene Daten, die auf Grund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. 2In diesen Fällen besteht das Recht auf Benutzung nur nach Maßgabe des § 7 und nur zu den nach diesem Gesetz zulässigen Zwecken.
§ 6 Benutzung durch Dritte
(1) Kirchliches Archivgut ist nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentlich zugänglich.
(2) 1Jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat das Recht, kirchliches Archivgut auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder Ausführungsbestimmungen zu benutzen. 2Besondere Vereinbarungen mit Eigentümern von privatem oder öffentlichem Archivgut und testamentarische Bestimmungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benutzung zu kirchlichen, amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen oder familiengeschichtlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange beantragt wird.
(4) Für die Benutzung werden Gebühren erhoben. Näheres regelt die Gebührenordnung.
(5) Benutzer und Benutzerinnen sind verpflichtet, von einem im Druck, maschinenschriftlich oder in anderer Weise vervielfältigten Werk, das unter wesentlicher Verwendung von kirchlichem Archivgut verfaßt oder erstellt worden ist, dem Landeskirchlichen Archiv unaufgefordert und unentgeltlich ein Belegexemplar abzuliefern.
(6) Die Benutzung kann nach Maßgabe dieses Gesetzes an Bedingungen und Auflagen gebunden werden. Näheres regelt die Benutzungsordnung.
§ 7 Schutzfristen
- (1) Archivgut darf unbeschadet der Regelung des § 5 Abs. 1 frühestens zehn Jahre nach der letzten inhaltlichen Ergänzung der Unterlagen benutzt werden.
(2) 1Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), darf frühestens zehn Jahre nach dem Tod der betroffenen Person oder Personen benutzt werden. 2Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt. 3Die Schutzfrist nach Absatz 1 bleibt in jedem der in Satz 1 und 2 genannten Fälle unberührt. 4Ist auch das Geburtsjahr dem kirchlichen Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist für personenbezogenes Archivgut sechzig Jahre nach Entstehung der Unterlagen.
(3) Für Archivgut, das auf Grund von Rechtsvorschriften besonderer Geheimhaltung unterliegt, finden die im Archivgesetz des Freistaates Bayern festgelegten Fristen Anwendung I.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren.
(5) 1Die in Absatz 2 festgelegten Schutzfristen gelten nicht für Archivgut, das die Tätigkeit von Personen der Zeitgeschichte dokumentiert, sofern ihre persönlichen Lebensverhältnisse nicht betroffen sind. 2Gleiches gilt in Bezug auf Amtspersonen, soweit sie in Ausübung eines kirchlichen oder öffentlichen Amtes oder einer kirchlichen oder öffentlichen Funktion gehandelt haben. 3Die schutzwürdigen Interessen Dritter sind angemessen zu berücksichtigen.
(6) Vor Ablauf der Schutzfrist nach Absatz 1 kann im Einzelfall auf Antrag die Benutzung genehmigt werden (Ausnahmegenehmigung), soweit § 8 nicht entgegensteht.
(7) Vor Ablauf von Schutzfristen kann das kirchliche Archiv Auskünfte aus dem Archivgut erteilen, soweit § 8 nicht entgegensteht.
(8) Vor Ablauf der Schutzfristen kann im Einzelfall auf Antrag die Benutzung genehmigt werden (Ausnahmegenehmigung), wenn
a) die betroffene Person oder nach ihrem Tod deren Ehegatte, Kinder oder Eltern in die Benutzung eingewilligt haben oder
b) die Benutzung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist oder
c) die Benutzung für die Durchführung eines wissenschaftlichen Vorhabens erforderlich ist und wenn sichergestellt ist, daß schutzwürdige Belange der betroffenen Person und Dritter nicht beeinträchtigt werden, oder wenn das öffentliche oder kirchliche Interesse an der Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Werden die Forschungsergebnisse veröffentlicht, so sind die personenbezogenen Angaben aus dem Archivgut wegzulassen, sofern der Forschungszweck dies zuläßt. - (9) 1Vor der Übernahme von Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, einschließlich datenschutzrechtlich gesperrter Daten, durch kirchliche Archive, ist von diesen durch geeignete Maßnahmen oder entsprechende Feststellungen sicherzustellen, daß schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter auch nach der Archivierung angemessen berücksichtigt werden. 2Archivgut, das dem Schutz von § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches unterliegt, darf solange nur in anonymisierter Form benutzt werden, wie die Schutzfristen laufen. 3Die Benutzung von Archivgut, das der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Absatz 1 oder 3 des Strafgesetzbuches unterlegen hat, kann eingeschränkt oder versagt werden, soweit dies zur Wahrung schutzwürdiger Belange Betroffener erforderlich ist.
- (10) Die Schutzfristen nach Absatz 1 bis 3 können, wenn dies im kirchlichen Interesse geboten ist, um längstens zwanzig Jahre verlängert werden.
- (11) Zuständig für die Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 6 und 8 und die Verlängerung der Fristen nach Absatz 10 ist das Landeskirchliche Archiv. Gegen dessen Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landeskirchenamt eingelegt werdenII.
§ 8 Einschränkung und Versagung der Benutzung
(1) Die Benutzung ist einzuschränken oder zu versagen, soweit
a) schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen,
b) Rechtsvorschriften über Geheimhaltung verletzt würden,
c) der Erhaltungszustand des Archivgutes beeinträchtigt würde oder einer Benutzung entgegensteht,
d) Vereinbarungen entgegenstehen, die mit Eigentümern aus Anlaß der Übernahme getroffen wurden.
(2) Die Benutzung kann eingeschränkt oder versagt werden, soweit
a) Grund zu der Annahme besteht, daß der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer ihrer Gliedkirchen oder einem der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse wesentliche Nachteile entstehen,
b) durch die Benutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde.
(3) Die Benutzung von Archivgut ist in der Regel nicht zu gestatten, wenn der mit der Benutzung verfolgte Zweck durch die Einsichtnahme in Reproduktionen, Druckwerke oder andere Veröffentlichungen erreicht werden kann.
(4) Zuständig für die Einschränkung oder Versagung der Benutzung ist das Landeskirchliche Archiv. Gegen dessen Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landeskirchenamt eingelegt werdenII.
§ 9 Rechtsansprüche betroffener Personen
(1) 1 Betroffenen Personen ist, unabhängig von den Schutzfristen, auf Antrag Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit das Archivgut durch Namen der Personen erschlossen ist. 2Anstelle der Auskunft kann das kirchliche Archiv Einsicht in die Unterlagen gewähren, soweit schutzwürdige Belange Dritter angemessen berücksichtigt werden und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benutzung nach Maßgabe des § 8 entgegenstehen. 3Die Versagung oder Einschränkung der Einsicht in die Unterlagen ist zu begründen.
(2) 1Ein durch Rechtsvorschriften geregelter Anspruch auf nachträgliche Berichtigung oder Löschung von Unterlagen wird nach der Übernahme der Unterlagen in das kirchliche Archiv wie folgt gewährleistet: Die Berichtigung hat in der Weise zu erfolgen, daß die betroffene Person amtliche Schriftstücke über den als richtig festgestellten Sachverhalt (Urteile, behördliche Erklärungen u.ä.) vorlegt und eine schriftliche Erklärung darüber dem Archivgut beigefügt wird. 2An Stelle der Löschung tritt die Sperrung nach § 7 Abs. 3.
(3) Bei unzulässig erhobenen Daten bleibt der Rechtsanspruch auf Löschung unberührt.
(4) 1Bestreiten Personen die Richtigkeit der sie betreffenden personenbezogenen Daten und läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, können sie verlangen, daß dem Archivgut ihre Gegendarstellung beigefügt wird. 2Nach ihrem Tod steht das Gegendarstellungsrecht dem Ehegatten, den Kindern oder Eltern zu.
(5) 1Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muß von der betroffenen Person oder einer der in Absatz 4 Satz 2 genannten Personen unterzeichnet sein. 2Sie muß sich auf Tatsachen beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.
(6) Für Erklärungen nach Absatz 2 und Gegendarstellungen gilt die Schutzfrist des Archivgutes, auf das sich die Erklärung oder Gegendarstellung bezieht.
(7) Das Erklärungs- und Gegendarstellungsrecht nach Absatz 2 und 4 gilt nicht für amtliche Niederschriften und Berichte über Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe sowie für Niederschriften und rechtskräftige Urteile der Gerichte sowie bestandskräftige Entscheidungen von Verwaltungsbehörden.III *
II. Das Landeskirchliche Archiv
§ 10 Aufgaben und Befugnisse
- (1) Das Landeskirchliche Archiv ist als Einrichtung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern mit Sitz in NürnbergIV errichtet und steht unter der Aufsicht des Landeskirchenamts. Es ist zentrale Fachbehörde für Fragen des kirchlichen Archivwesens im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Es führt die Fachaufsicht über das kirchliche Archivwesen und die kirchlichen historischen Bibliotheken im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Es unterstützt und berät die kirchlichen Archivträger und Registraturbildner in allen die Archive, historischen Bibliotheken und Registraturen betreffenden Fragen. Es überprüft im Rahmen seiner Fachaufsicht die Führung der kirchlichen Archive und historischen Bibliotheken und trifft bei Gefahr im Verzug die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung und Sicherstellung des gefährdeten Archivgutes. Im übrigen bleiben die Pflichten und Befugnisse der kirchlichen Aufsichtsstellen unberührt.
(2) 1Das Landeskirchliche Archiv ist für die Archivierung des Archivgutes der Organe, Dienststellen, Werke und Einrichtungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (landeskirchliche Stellen) zuständig. 2Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf Archivgut der Rechtsvorgänger der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten landeskirchlichen Stellen.
(3) Das Landeskirchliche Archiv ist zuständig für die Archivierung des Archivgutes aufgehobener oder zusammengelegter kirchlicher Rechtsträger.
(4) Das Landeskirchliche Archiv übernimmt auf vertraglicher Grundlage Archiv- und Bibliotheksgut bestehender anderer kirchlicher Rechtsträger auf Dauer als Depositum.
(5) Das Landeskirchliche Archiv kann aufgrund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen nichtkirchliches beziehungsweise privates Archivgut archivieren, soweit dies der sinnvollen Ergänzung seiner Bestände dient. Wenn vor oder bei der Übernahme nichts Besonderes vereinbart oder verfügt wurde, gelten für die Benutzung dieses Archivgutes die §§ 4 bis 9 entsprechend.
(6 )Das Landeskirchliche Archiv ist Dokumentationsstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und Sammelstelle für landeskirchliches Schrifttum, Bild-, Tonmaterialien und sonstige Vervielfältigungen gleich welcher Form aus Vergangenheit und Gegenwart der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
(7) Das Landeskirchliche Archiv versieht die Pflege der externen kirchlichen Archive und Registraturen. Das Nähere regeln ArchivpflegerichtlinienV.
(8) Das Landeskirchliche Archiv nimmt Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr.
(9)Das Landeskirchliche Archiv wirkt an der Auswertung des von ihm verwahrten Archivgutes sowie an der Erforschung und Vermittlung insbesondere der Kirchengeschichte mit und leistet dazu eigene Beiträge.
§ 11 Anbietung, Bewertung und Übernahme
- (1) Alle in § 10 Abs. 2 genannten landeskirchlichen Stellen haben dem Landeskirchlichen Archiv ihre archivreifen (§ 2 Abs. 3) Unterlagen unverzüglich und unverändert anzubieten und, soweit sie archivwürdig sind, zu übergeben. Archivreife tritt spätestens 30 Jahre nach der letzten inhaltlichen Ergänzung der Unterlagen ein, sofern nicht durch besondere kirchliche Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Unterlagen mit personenbezogenen Daten einschließlich datenschutzrechtlich gesperrter DatenVI. Ausgenommen sind Daten, deren Speicherung nicht zulässig war, insbesondere eigene Aufzeichnungen, die Pfarrer und Pfarrerinnen und andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Wahrnehmung ihres Seelsorgeauftrages gemacht haben.
(3) Durch VereinbarungVII zwischen dem Landeskirchlichen Archiv und der anbietenden Stelle kann a) auf die Anbietung von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung verzichtet werden und b) der Umfang der anzubietenden, gleichförmigen Unterlagen, die in großer Zahl erwachsen, im einzelnen festgelegt werden. - (4) Für maschinenlesbare Datenbestände sind Art und Umfang sowie die Form der Übermittlung der anzubietenden Daten festzulegen und bereits bei der Speicherung zwischen der anbietenden Stelle und dem Landeskirchlichen Archiv abzustimmen.
- (5) Die anbietungspflichtigen Stellen haben dem Landeskirchlichen Archiv auch Exemplare aller von ihnen herausgegebenen oder in ihrem Auftrag erscheinenden Veröffentlichungen zur Übernahme anzubieten.
- (6) Dem Landeskirchlichen Archiv ist von der anbietenden Stelle Einsicht in die Findmittel, auch in die maschinenlesbaren, und in die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigten Unterlagen zu gewähren.
- (7) Das Landeskirchliche Archiv entscheidet über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen (Bewertung) und über deren Übernahme in das Archiv. Vor dieser Entscheidung dürfen Unterlagen von der anbietungspflichtigen Stelle ohneZustimmung des Landeskirchlichen Archivs nicht vernichtet werden. Näheres regelt die Aufbewahrungs- und Kassationsordnung.
- (8) Das Landeskirchliche Archiv hat übernommene Unterlagen, die nicht archivwürdig sind, zu vernichten.
(9) Das Landeskirchliche Archiv kann auch Unterlagen zur vorläufigen Aufbewahrung übernehmen, deren Aufbewahrungsfrist noch nicht abgelaufen ist oder die noch nicht archivisch bewertet worden sind (Zwischenarchivgut).
III. Archive anderer kirchlicher Körperschaften
§ 12 Archive der Kirchengemeinden (Pfarrarchive), Gesamtkirchengemeinden und Dekanatsbezirke
- (1) Die Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden und Dekanatsbezirke sowie ihre Einrichtungen und Dienste haben in ihrem Archiv alle archivreifen Unterlagen unverzüglich und unverändert in sinngemäßer Anwendung des § 11 zu archivieren.
(2) Das Landeskirchliche Archiv entscheidet über die Archivwürdigkeit (Bewertung). Vor dieser Entscheidung dürfen Unterlagen ohne Zustimmung des Landeskirchlichen Archivs nicht vernichtet werden. Näheres regelt die Aufbewahrungs- und Kassationsordnung.
(3) Die Archive der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden verwalten ihr Archivgut im Einvernehmen mit dem Landeskirchlichen Archiv. Ordnungs- und Verzeichnungsarbeiten sind vom Landeskirchlichen Archiv im Rahmen der Archivpflege oder im Einvernehmen mit ihm vorzunehmen. - (4) Veränderung und Verlegung von kirchlichem Archivgut bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes nach den allgemeinen Vorschriften; das Landeskirchliche Archiv ist dazu zu hören. Die Verlegung in das Landeskirchliche Archiv bedarf keiner Genehmigung.
(5) Bei Gefahr in Verzug für das Archivgut kann das Landeskirchenamt die zur Sicherung und Bergung des Archivgutes notwendigen Maßnahmen treffen; soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, gilt das Landeskirchliche Archiv hierzu als beauftragt.
IV. Schlußvorschriften
§ 13 Ausführungsbestimmungen
Der Landeskirchenrat kann mit Zustimmung des Landessynodalausschusses näheres durch Rechtsverordnung regeln, insbesondere
1. die Benutzung kirchlichen Archivgutes (Benutzungsordnung),
2. die Erhebung von Gebühren und die Kostenerstattung bei der Benutzung kirchlicher Archive (Gebührenordnung).
§ 14 Übergangsbestimmungen (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
- (1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1. das Kirchengesetz über die Errichtung eines landeskirchlichen Archivs vom 29. August 1930 (KABl S. 89),
2. die Bekanntmachung über die Sammelstelle für landeskirchliches Schrifttum vom 26. November 1928 (KABl S. 93),
3. die Bekanntmachung über das landeskirchliche Archiv - Presse-, Bild- und Tonarchiv - vom 7. September 1964 (KABl S. 169),
4. die Richtlinien zum Schutze des kirchlichen Archivgutes (Archivschutzrichtlinien) vom 11. Dezember 1984 (KABl 1985 S.2, ber. S. 66 und KABl 1987 S.62).
I) 60 Jahre nach der Entstehung (Art. 10 Abs. 3 Satz 4 BayArchG).
II) Gegen die Widerspruchsentscheidung des Landeskirchenamtes kann Beschwerde beim Landeskirchenrat (§ 7 LKAV) eingelegt oder Klage vor dem kirchlichen Verwaltungsgericht erhoben werden.
III) Entsprechend Art. 11 Abs. 3 Archivgesetz des Freistaates Bayern. *Amtliche Fußnote: Von der Regelung des Absatzes 7 ausgenommen sind Urteile von Gerichten und Entscheidungen von Behörden zur Zeit des Nationalsozialismus in Umsetzung des nationalsozialistischen Gedankenguts.
IV) S. Bek. über das Kirchenbucharchiv in Regensburg vom 1. August 1984 (KABl S. 239).
V) S. Achivpflegerichtlinien vom 18. September 1984 (KABl S. 265).
VI) Vgl. Art. 6 Abs. I Ziff. 1 Archivgesetz des Freistaates Bayern.
VII) Dieser Absatz wurde entsprechend dem Archivgesetz des Freistaates Bayern entnommen.