Kirchenbuchbenutzung

Benutzung von Kirchenbüchern – Handreichung für Pfarrämter

Neue Fassung! Stand: 1. Januar 2023

Veränderungen durch die Novelle des staatlichen Personenstandsrechts zum
1. Januar 2009

Zum 1. Januar 2009 trat im staatlichen Bereich das neue Personenstandsrechtsreformgesetz in Kraft. Es löst das bisher geltende Personenstandsgesetz ab. Dies hat Auswirkungen auf die Benutzung der Kirchenbücher aus der Zeit ab 1876:

1. Die bisherige Benutzungssperre für Kirchenbücher aus der Zeit ab dem 1. Januar 1876
ist hinfällig. Für die Benutzung gilt nunmehr grundsätzlich das jeweilige Archivrecht,
also im Falle der ELKB das Archivgesetz vom 10. April 2000 (KABl. 5/2000, S. 185-189).

2. Benutzer, die nicht ausdrücklich Kasualdaten wünschen, sind für die Zeit ab 1876 an
die Standesämter zu verweisen, da deren Unterlagen in Bezug auf die zivilen Daten (Geburtsdatum, Datum der zivilen Trauung, Todesdatum) die authentischen Quellen sind.
Diese Register sind nunmehr weitgehend für alle berechtigten Forschungsinteressen geöffnet.
Nach deren Abgabe an die zuständigen Archive sind diese für die Vorlage zuständig.

3.1. Für Auskünfte über Kasualdaten und die Vorlage von Kirchenbüchern für Benutzer
setzt das Landeskirchliche Archiv der ELKB auf der Grundlage von § 7, Satz 10 und 11
ArchG bis auf Weiteres folgende Sperrfristen fest:

- Taufbücher: 110 Jahre

- Trauregister, Ein- und Austritts-, Konfirmanden- und Kommunikantenbücher: 80 Jahre

- Beerdigungsbücher, Totgeborene Kinder: 30 Jahre

Diese Fristen werden gerechnet ab dem letzten Eintrag des Buches, für schriftliche Auskünfte ab dem jeweiligen Datum.

3.2. Die Fristen gelten nicht für Auskünfte an Interessierte, die direkte Abkömmlinge
(Kinder, Enkel, Urenkel etc.) der eingetragenen Personen sind oder deren gesetzliche Vertreter.

4. Alphabetische Register dürfen auch dann vorgelegt werden, wenn sie über die genannten Zeiträume hinausgehen, vorausgesetzt sie enthalten nur Namen von Personen.

5. Zum Schutze von Daten dritter Personen dürfen aus Kirchenbüchern nur Kopien erstellt werden, wenn die in Ziffer 3.1. genannten Fristen je nach Kasualientyp eingehalten werden.

6. Findmittel wie z.B. Karteien, Register oder Indizes dürfen nicht kopiert werden.

7. Bei Familien-, Ortssippen- oder Häuserbüchern handelt es sich um nichtamtliche literarische Arbeiten, denen nicht die Rechtsqualität der Kirchenmatrikeln zukommt. Sie sind wie das übrige Archivgut des Pfarrarchivs zu behandeln, d.h. sie dürfen grundsätzlich nicht komplett kopiert herausgegeben werden. Darüber hinaus ist zu beachten, dass jüngere Werke dieses Typs urheberrechtlich geschützt sind, wenn der Autor/die Autorin bzw. die Autoren/-innen noch leben bzw. noch keine 70 Jahre tot sind. Dann muss vor einer Vervielfältigung (die Kopie ist ein klassischer Fall!) deren Einverständnis vorliegen.

Arbeitshilfen – Beispiele (s.o. Punkt 3):
- Ein Taufbuch, dessen Laufzeit 1913 endet, dürfen Sie derzeit noch nicht vorlegen. Aus
dem gleichen Taufbuch dürfen Sie aber Auskunft über eine Taufe im Jahr 1898 geben.
- Ein Trauungsbuch, das im Jahr 1932 abgeschlossen wurde, können Sie ohne Beschränkung vorlegen und natürlich auch Auskünfte daraus erteilen.
- Das gleiche gilt für ein Beerdigungsbuch, das bis 1992 abgeschlossen wurde.
- Bei der Suche nach einem Taufeintrag aus der Zeit um 1895 dürfen Sie ein alphabetisches Register vorlegen, das Taufen bis 1950 umfasst, allerdings nur dann, wenn dieses außer Namen keine weiteren Angaben enthält. Dem Wunsch, die Einträge weiterer Träger des Familiennamens einzusehen, dürfen Sie dann allerdings nicht stattgeben, da dem Register die Jahreszahlen der Einträge im Allgemeinen nicht zu entnehmen sind.

Bitte beachten Sie, dass es sich nicht um starre Grenzjahre handelt, sondern dass die Grenzen für die Benutzungssperre fließend sind. Spätestens zum 1. Januar 2024 sind also auch die Taufeinträge des Jahres 1913 freigegeben usw. Jahr für Jahr.

In unklaren Fällen wenden Sie sich bitte an das Landeskirchliche Archiv der ELKB:
Herr Dr. Schönwald M.A. 0911/58869-37 oder Herr Halicska 0911/58869-39

Hier können Sie die Handreichung als PDF-Datei herunterladen: