Der Staatskirchenvertrag von 1925 und seine Novellierungen
01.08.2025, Recherche und Text: Celine Brantl und Marcel Luitjens
Am 20. November 1984 unterzeichneten der damalige bayerische Ministerpräsident Franz Josef Strauß und Landesbischof D. Dr. Johannes Hanselmann eine Novellierung des Staatskirchenvertrags von 1925 zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (ELKB) und dem Freistaat Bayern.
Der Staatskirchenvertrag von 1925 bildet bis heute das historische Fundament für das Verhältnis von Staat und evangelischer Kirche in Bayern – und feiert 2025 sein 100-jähriges Bestehen.
Der amtierende Ministerpräsident Markus Söder (CSU), der Franz Josef Strauß als ein politisches Vorbild nennt, bezeichnete Bayern erst im Februar 2025, inmitten des Bundestagswahlkampfs, als “kirchenfreundlichstes Bundesland in Deutschland”. Damit spielt er auf den Staatskirchenvertrag von 1925 an, der nicht nur weitreichende politische und gesellschaftliche Auswirkungen hatte, sondern bis heute das Verhältnis zwischen Staat und evangelischer Kirche in Bayern prägt.
Der Staatskirchenvertrag von 1925 wurde in einer Zeit des politischen Umbruchs geschlossen. Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges und dem Sturz der Monarchie wurde das Königreich Bayern durch den ausgerufenen Freistaat Bayern ersetzt. Da die evangelische Kirche zuvor unter der Oberhoheit des Königs stand, musste nun eine neue Ordnung geschaffen werden. Bereits 1924 begannen Verhandlungen zwischen dem Freistaat Bayern und der ELKB. Hierbei orientierte man sich auch an dem im März 1924 zustande gekommenen Konkordat des Freistaats mit der römisch-katholischen Kirche.
Am 15. November 1924 unterzeichneten schließlich Kultusminister Dr. Franz Matt und Kirchenpräsident D. Friedrich Veit den Staatskirchenvertrag, der im Januar 1925 durch die Zustimmung des Landtags und der Landessynode in Kraft trat.
Zu den zentralen Inhalten des Vertrags gehörten die Garantie der kirchlichen Autonomie, die Sicherung von kirchlichem Eigentum, die Anerkennung der Kirchensteuer, finanzielle Unterstützungsleistungen durch den Staat, die Gewährleistung der Beaufsichtigung und Leitung des Religionsunterrichts durch die Kirche und ein Mitspracherecht bei der Besetzung der Theologischen Fakultäten. Dadurch wurde eine stabile Grundlage für das kirchliche Leben in Bayern gebildet.
Der genaue Wortlaut des Vertrags von 1925 kann hier nachgelesen werden.
Durch politische und gesellschaftliche Veränderungen mussten Teile des Staatskirchenvertrags im Laufe der Zeit angepasst werden. Unterschrieben wurden die Novellierungen stets von dem jeweiligen Landesbischof und Ministerpräsidenten von Bayern. Sie betrafen hauptsächlich die Bereiche Bildung und Schulwesen sowie die Theologischen Fakultäten. In der hier vorliegenden Änderung vom 20.11.1984 geht es ausschließlich um eine abschließende Vereinbarung über die bereits 1978 beschlossene befristete Regelung über die Einrichtung von Lehrstühlen an den Universitäten Augsburg und Bayreuth. Neben Änderungen am Wortlaut behandelte sie die Abschnitte zur Befähigung von Pfarrern und Pfarrerinnen für den Religionsunterricht sowie das Kündigungsrecht.
Die letzte Novellierung wurde im Jahr 2007 beschlossen. Seit bereits 100 Jahren gelten also die Grundprinzipien des Staatskirchenvertrags zur kirchlichen Selbstverwaltung, zur Kooperation mit dem Staat und zur finanziellen Unterstützung.
Die vorgestellte Novellierung des Staatskirchenvertrages, weitere Vertragsänderungen sowie eine Vielzahl an Akten zum Thema "Kirche und Staat" können im Original im Lesesaal des LAELKB eingesehen werden.
LAELKB, Urkundensammlung 9.5.0008 - 1984 November 20
Portrait Friedrich Veit: LAELKB BS 9.7.0002 - P6 1394; Urheber: unbekannt; Datierung: unbekannt.
Foto der Vertragsunterzeichnung: LAELKB BS 9.7.0002 - 5089; Urheber: unbekannt; Datierung: 07.10.1968